Кто имеет фото Броада Перси охранника концлагеря Аушвитц? Кто может сказать что то о Шонгарде Ебергарде Карле - начальнике Гестапо в Нидерландах???? (Есть фото) Дайте пожалуйста инфо о командире Зондеркоманды 1а, в составе Эйнзацгруппи «А» Бернарде Баатце (Есть фото).
Re: НУ КАПЕЦ НУЖНА ПОМОЩЬ - ИНФО Dr. Karl Eberhard Schцngarth (April 22, 1903 – May 16, 1946) was a Nazi associated with the Holocaust during World War II. Schцngarth was born in Leipzig, Germany. He became a member of the SD Intelligence Service of the SS in 1933. He was later made head of SIPO Security Police. He was then appointed Commander of the Gestapo in the Netherlands. During the time he was stationed in Krakуw, Poland, he formed an Einsatzgruppen Special Action Group. He was responsible for the murder of up to 4,000 Jewish citizens between July and September of 1941. He attended the Wannsee Conference on January 20, 1942, along with Dr Rudolf Lange (Einsatzgruppen A) who also had participated in genocide. Schцngarth was captured at the end of the war. He was found guilty of executing a downed Allied pilot (which occurred on November 21, 1944) by a British Court in Burgsteinfurt on February 11, 1946. He was executed by hanging on May 16, 1946. P.S. Пардон, что по-английски.
Re: НУ КАПЕЦ НУЖНА ПОМОЩЬ - ИНФО Только по-немецки. Bernhard Baatz (* 19. November 1910 in Dцrnitz; † 26. April 1978) war im Dritten Reich SS-Obersturmbannfьhrer, Leiter der Referate IV D 2 und IV D 4 des Reichssicherheitshauptamtes und Fьhrer des Einsatzkommandos 1 sowie Kommandeur der Sicherheitspolizei und des SD in Estland. Bernhard Baatz wurde am 19. November 1910 in Dцrnitz (heute in Sachsen-Anhalt) geboren. Sein Vater war Garnisonsverwaltungsinspektor. Die Grundschule besuchte Baatz im westpreuЯischen Graudenz. Aufgrund der Abtretung des groЯteils WestpreuЯens an Polen nach dem 1. Weltkrieg wurde sein Vater nach Dessau versetzt. Hier besuchte Baatz das humanistische Gymnasium. In Jena und Halle studierte er Jura. Am 1. Mдrz 1932 wurde Baatz (Mitgliedsnummer 941 790) Mitglied der NSDAP und am 1. Juli 1932 trat er auch der SS bei (Mitglieds-Nr. 46 414). Seine Referendarzeit leistete er u.a. bei der Staatspolizeistelle Berlin ab. Im Februar 1937 kam Baatz als Assessor in das Kirchenreferat der Gestapo. Im Krieg gegen Polen wurde Baatz im Unternehmen Tannenberg im Stab der Einsatzgruppe IV vom September 1939 bis November 1939 eingesetzt. Im Dezember 1939 kehrte er zur Gestapo zurьck, die inzwischen in das mit Wirkung vom 1. Oktober 1939 neugegrьndete Reichssicherheitshauptamt (RSHA) zusammen mit dem Reichskriminalpolizeiamt und dem |Sicherheitsdienst der SS (SD) integriert worden war. Hier ьbernahm Baatz bis Januar 1940 das Referat II O (Besetzte polnische Gebiete), das dann in das neue Referat IV D 2 (Generalgouvernementsangelegenheiten, Polen im Reich) ьbergeleitet wurde. Nach dem Westfeldzug war Baatz im Juli 1940 mit dem Aufbau des neuen Referates IV D 4 (Besetzte Gebiete: Frankreich, Luxemburg, Elsass und Lothringen, Belgien, Holland, Norwegen und Dдnemark) als SS-Sturmbannfьhrer und Regierungsrat betraut worden. Im April 1941 ьbernahm er das Referat fьr Auslдndische Arbeiter. In dieser Eigenschaft vertrat er auch das RSHA im „Arbeitskreis fьr Sicherheitsfragen beim Auslдndereinsatz“, das am 3. Dezember 1941 geschaffen wurde. Vom 1. August 1943 wurde Baatz als Fьhrer des Einsatzkommandos 1 (EK 1) bestellt, das seine sicherheitspolizeilichen Aufgaben sowie die Auftrag zur Liquidierung aller „reichsfeindlichen Elemente und rassisch Minderwertigen“ im Raum Estland zu erfьllen hatte. Das EK 1 fьhrte Baatz bis zum 15. Oktober 1944. Vom November 1943 bis Oktober 1944 war Baatz als Kommandeur der Sicherheitspolizei und des SD (KdS) in Estland eingesetzt. 1944/45 wurde er als KdS Sudetenland nach Reichenberg versetzt. Nach Kriegsende blieb Baatz zunдchst vцllig unbehelligt und stieg zum Direktor der Mannesmann-Wohnungsbaugesellschaft in Duisburg auf. Erst am 26. Juni 1967 wurde er auf Veranlassung der Generalstaatsanwaltschaft beim Kammergericht Berlin zusammen mit ehemaligen Kameraden aus dem Amt IV (Gestapo) des RSHA verhaftet und ins Moabiter Gefдngnis nach Berlin verbracht. Die Staatsanwaltschaft beschuldigte ihn, mit Ьberlegung und aus niederen Beweggrьnden, durch Mitwirkung an Erlassen zur Hinrichtung polnischer Zwangsarbeiter ohne Urteil, 240 Menschen getцtet zu haben: „Er wuЯte als Volljurist, daЯ es fьr die ‚Sonderbehandlung’ keine rechtliche Grundlage gab, und wollte - ebenso wie Hitler, Gцring, Himmler, Heydrich und Mьller – die Tцtung der polnischen Zivilarbeiter und Kriegsgefangenen im Weg der Sonderbehandlung aus niederen Beweggrьnden, nдmlich deshalb, weil er sie als ‚rassisch minderwertige Untermenschen’ ansah, denen diejenigen rechtlichen Sicherungen versagt werden sollten, die nach der ьbereinstimmenden Rechtsauffassung aller zivilisierter Vцlker auch demjenigen gebьhren, der eine strafbare Handlung begangen hat.“ Die Rechtsprechung sah im vorliegenden Tatkomplex als Tдter nur Hitler, Himmler und Heydrich an. Alle anderen zдhlten zu den Gehilfen, wenn sie nicht selbst eigenhдndig und aus niederen Beweggrьnden Menschen umgebracht hatten. Ausgerechnet die Дnderung eines Gesetzes aus der NS-Zeit fьhrte dann jedoch zu einem unrьhmlichen Ende der staatsanwaltschaftlichen Bemьhungen, die Schreibtischtдter im RSHA zur Verantwortung zu ziehen. Nach der Verordnung vom 5. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2378) galt, im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage, fьr den Tatgehilfen die gleiche Strafandrohung wie fьr den Tдter. Die GroЯe Strafrechtskommission beschloss daher bereits im Februar 1955, dass hinsichtlich des StrafmaЯes wieder zwischen Tдter und Tatgehilfen eine Differenzierung mцglich sein solle. Aus Anlass der Entlastung der Gerichte von den immer mehr zunehmenden Strafverfahren wegen Verkehrsdelikten, wurde das „Einfьhrungsgesetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz“ als Artikelgesetz formuliert, mit dem u.a. auch der § 50 Abs. 2 des Strafgesetzbuches neu im Sinne der Strafrechtskommission gefasst wurde. Danach war nunmehr der Tatgehilfe nur noch dann mit der gleichen Strafe zu belegen wie der Tдter, wenn besondere persцnliche Merkmale vorlagen. Waren beim Vorwurf des Mordes die „niederen Beweggrьnde“ bei den Mordgehilfen nicht zu beweisen, dann konnte die Tat nicht mehr wie bisher mit der fьr den Tдter geltenden lebenslangen Freiheitsstrafe geahndet werden, sondern nur noch mit einer zeitigen Strafe von maximal 15 Jahren. Solche zeitigen Straftaten unterlagen jedoch der Verjдhrung, die fьr Taten vor Kriegsende bereits am 8. Mai 1960 eingetreten war. Der Versuch, Taten aus der NS-Zeit von dieser Regelung durch juristische Konstruktionen auszunehmen, scheiterte letztlich an der abschlieЯenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20. Mai 1969. Die Mehrzahl der im sogenannten RSHA-Verfahren Angeklagten musste daher entlassen werden, so auch Baatz (ausfьhrlich dazu Friedrich s. Literaturhinweise). Am 26. April 1978 ist Bernhard Baatz verstorben.
Re: НУ КАПЕЦ НУЖНА ПОМОЩЬ - ИНФО Кстати, а какое звание тогда у Шонгарта - оберфюрер, у меня просто ничего о его звании не сказано?